(1) Die Anzahl der Meßgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:
- 1.
- Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meßgeräte,
- 2.
- Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,
- 3.
- Beschränkung des Anwendungsbereichs,
- 4.
- besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.
(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung besondere Prüfungen an einigen Meßgeräten dieser Bauart vorgenommen werden.
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Meßgeräteart in Kraft getreten ist,
- 2.
- Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt sind und
- 3.
- zu erwarten ist, daß die Meßgeräte festgelegten die Bauart der Fehlergrenzen einhalten.
Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... § 19 Zulassungserteilung § 20 Gültigkeit der Zulassung § 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung § 22 Verwahrung und Hinterlegung von ... Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 ...