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§ 48 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 48 Antrag



Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.



 

Zitierungen von § 48 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Wärme 1. Abschnitt Anerkennung § 47 Voraussetzungen § 48 Antrag § 49 Anerkennung § 50 Rücknahme und Widerruf § 50a ...