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§ 59 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 59 Eichung durch Prüfstellen



(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.

(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.

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Zitierungen von § 59 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang D EichO (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72) Verzeichnis der Stempel und Zeichen (vom 17.06.2011)
...  4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59 ) Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... der Prüfstelle § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle § 59 Eichung durch Prüfstellen § 60 Befundprüfung und Sonderprüfung ...