(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§
28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.
(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70