§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen
Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage § 64a Anzeigepflicht § 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen § 65 Antrag auf Bestellung als ...
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