(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.
(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen. Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden.
(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011) ... § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt, 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein ... entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt, 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt, 29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen ...
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung ... ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat." 15. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 70 Nachweis des Wägeergebnisses". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt, 27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt, 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ... entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt, 28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt, 29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70