(1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken.
(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu vermerken. §
6 Abs. 4 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung ... ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren." 16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „§ 71 Wägen in besonderen ... 16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „§ 71 Wägen in besonderen Fällen". 17. § 74 wird wie folgt ... eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,", ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70