(1) Der Lehrgang nach §
4 des Gesetzes umfaßt die in Anlage
1 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Der Ergänzungslehrgang nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes wird von Schulen nach §
4 des Gesetzes durchgeführt und umfaßt die in Anlage
2 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
3 nachzuweisen.