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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) wird im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Lehrgang



(1) Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfaßt die in Anlage 1 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Der Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes wird von Schulen nach § 4 des Gesetzes durchgeführt und umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.


§ 2 Praktische Tätigkeit



(1) Während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes sind die für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktischen Einsatz zu vermitteln. Durch Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. In den Fällen einer Verkürzung der praktischen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes verringert sich die in Satz 2 genannte Zahl von Unterrichtsstunden entsprechend.

(2) Die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn

1.
der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt, das er in Form eines Ausbildungsnachweises geführt hat, und

2.
im Rahmen eines Abschlußgespräches festgestellt worden ist, daß der Praktikant die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(3) Das Abschlußgespräch nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten, die den Praktikanten angeleitet haben, geführt. Ergibt sich in dem Abschlußgespräch, daß der Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der Arzt im Benehmen mit der am Gespräch teilnehmenden Rettungsassistentin oder dem teilnehmenden Rettungsassistenten über eine angemessene Verlängerung der praktischen Tätigkeit. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlußgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht erteilt werden, darf die praktische Tätigkeit nur einmal wiederholt werden.


§ 3 Gleichwertige Tätigkeit



Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes ist, daß der Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.


§ 4 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.


§ 5 Prüfungsausschuß



(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsitzenden,

2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Ausbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 angerechnet worden ist,

4.
folgenden Fachprüfern:

a)
mindestens einem im Rettungsdienst erfahrenen Arzt,

b)
mindestens einer an der Schule unterrichtenden Rettungsassistentin oder einem entsprechend tätigen Rettungsassistenten,

c)
weiteren an der Schule oder im Rahmen der Ausbildung nach § 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.


§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3,

3.
im Falle einer Anrechnung nach § 9 des Gesetzes der Nachweis über die Anerkennung der bei der Feuerwehr erworbenen Ausbildung.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 bis 5 genannten Stoffgebiete. Der Prüfling hat aus diesen Stoffgebieten in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert drei Stunden. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit.


§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling Fragen aus den Stoffgebieten der Anlage 1 Abschnitt A zu beantworten. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 20 Minuten dauern.

(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.


§ 9 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling am Beispiel von drei ausgewählten Fällen zu demonstrieren, daß er die in § 3 des Gesetzes beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht. Auf Verlangen der Prüfer hat er seine Maßnahmen zu erläutern. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen zu zweit geprüft. Die Demonstration soll nicht länger als 15 Minuten je Fall dauern.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 10 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 11 Benotung



Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet wird.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


§ 13 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 14 Versäumnisfolgen



(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.


§ 16 Prüfungsunterlagen



Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


§ 17 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.


§ 18 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Rettungsassistentengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Rettungsassistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent".

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des Rettungsassistentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.




§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Theoretische und praktische Ausbildung


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

A.
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule (26 Wochen), Einführungspraktikum

  Stunden
1Allgemeine medizinische Grundlagen 200
1.1Anatomie und Physiologie
1.1.1Atmungssystem
1.1.2Kreislaufsystem
1.1.3Blut und Lymphe
1.1.4Stütz- und Bewegungsapparat
1.1.5Verdauungsorgane, Harnorgane, Geschlechtsorgane
1.1.6Haut und Hautanhangsorgane, Sinnesorgane
1.1.7Nervensystem
1.1.8Regulationssysteme
1.2naturwissenschaftliche Grundlagen
1.2.1Fachphysik
1.2.2Fachchemie
1.2.3Fachbiologie
1.3Krankheitslehre
1.3.1Allgemeine Krankheitslehre
1.3.2Innere Medizin
1.3.3Chirurgie, Orthopädie, Urologie
1.3.4Schwangerschaftsstörungen und Geburtshilfe
1.3.5Kinderheilkunde
1.3.6Augenkrankheiten
1.3.7Anaesthesie
1.3.8Psychiatrie, Neurologie
1.4Arzneimittel
1.4.1Arzneiformen und ihre Verabreichung
1.4.2Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
1.4.3Wirkung, Abbau
1.4.4Notfallspezifische Arzneimittel
1.5Hygiene
1.5.1Allgemeine und persönliche Hygiene
1.5.2Schutzimpfungen
1.5.3Desinfektion
2Allgemeine Notfallmedizin 200
2.1Beurteilung von Verletzten und Kranken
2.2Störungen vitaler Funktionen
2.2.1Bewußtsein
2.2.2Atmung
2.2.3Herz-Kreislauf
2.2.4Wasser-, Elektrolythaushalt, insbesondere Säure/Basen-Gleichgewicht
2.2.5Schock
2.3pflegerische Betreuung von Verletzten und Kranken
2.4Betreuung Sterbender
3Spezielle Notfallmedizin 170
3.1internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
3.2traumatologische Notfälle
3.3thermische Notfälle
3.4Strahlennotfälle
3.5neurologische Notfälle
3.6pädiatrische Notfälle
3.7gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
3.8psychiatrische Notfälle
3.9sonstige Notfälle
4Organisation und Einsatztaktik 140
4.1Rettungsdienst-Organisation
4.1.1Rettungsmittel/Rettungssysteme
4.1.2Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,
Leitstelle,
Übergabe/Übernahme,
Transport von Nichtnotfallpatienten,
Transport von Notfallpatienten,
Transport in besonderen Fällen,
Zusammenarbeit mit Dritten
4.2Kommunikationsmittel
4.2.1Meldewege und -mittel
4.2.2Sprechfunk
4.3Führungsaufgaben im Rettungsdienst
4.3.1Führungsstile
4.3.2Führungsvorgang
4.3.3Führungsverhalten
4.4Gefahren an der Einsatzstelle
4.4.1Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
4.4.2Gefahrengutunfälle
4.4.3Retten unter erschwerten Bedingungen
4.5Vielzahl von Verletzten und Kranken
4.5.1Ursachen
4.5.2Alarmierung
4.5.3Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
4.5.4Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz
5Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60
5.1Berufskunde einschließlich Ethik
5.2das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
5.3aktuelle Berufsfragen
5.4Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe
des Gesundheitswesens
5.5arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung
wichtig sind
5.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
5.7Medizingeräteverordnung
5.8Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
5.9strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsaus-
übung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten
5.10Einführung in das Krankenhausrecht
5.11die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
6Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus 10
 Mindeststunden insgesamt 780
Innerhalb der ersten sechs Monate ist zusätzlich ein dreiwöchiges Einführungs-
praktikum im Rettungsdienst abzuleisten.
 



B.
Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (14 Wochen)

   Stunden
1.Allgemeine Pflegestation  60
2.Notaufnahmebereich 60
3.Operationsbereich - Anaesthesie -  180
4.Intensiv- oder Wachstation  120
  Mindeststunden insgesamt 420



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Ergänzungslehrgang für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule

  Stunden
1Allgemeine Notfallmedizin 20
1.1Beurteilung von Verletzten und Kranken
1.2Störungen vitaler Funktionen
2Spezielle Notfallmedizin 60
2.1internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
2.2traumatologische Notfälle
2.3thermische Notfälle
2.4Strahlennotfälle
2.5neurologische Notfälle
2.6pädiatrische Notfälle
2.7gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
2.8psychiatrische Notfälle
2.9sonstige Notfälle
3Organisation und Einsatztaktik 120
3.1Rettungsdienst-Organisation
3.1.1Rettungsmittel/Rettungssysteme
3.1.2Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,
Leitstelle,
Übergabe/Übernahme,
Transport von Nichtnotfallpatienten,
Transport von Notfallpatienten,
Transport in besonderen Fällen,
Zusammenarbeit mit Dritten
3.2Kommunikationsmittel
3.2.1Meldewege und -mittel
3.2.2Sprechfunk
3.3Führungsaufgaben im Rettungsdienst
3.3.1Führungsstile
3.3.2Führungsvorgang
3.3.3Führungsverhalten
3.4Gefahren an der Einsatzstelle
3.4.1Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
3.4.2Gefahrengutunfälle
3.4.3Retten unter erschwerten Bedingungen
3.5Vielzahl von Verletzten und Kranken
3.5.1Ursachen
3.5.2Alarmierung
3.5.3Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
3.5.4Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz
3.6Berufs- und Gesetzeskunde
3.6.1Rettungsassistentengesetz
3.6.2arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, die für die Berufsausübung
wichtig sind
3.6.3Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
 Mindeststunden insgesamt 200



B.
Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus

1.Notaufnahmebereich 50
2.Operationsbereich - Anaesthesie -  20
3.Intensiv- oder Wachstation  30
  Mindeststunden insgesamt 100



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1989 S. 1973)


Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1989 S. 1974)


Anlage 5 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1989 S. 1974)


Anlage 6 (zu § 17) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin/Rettungsassistent


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1989 S. 1975)