Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach §
8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der praktischen Tätigkeit nach §
7 des Gesetzes ist, daß der Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.