(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling am Beispiel von drei ausgewählten Fällen zu demonstrieren, daß er die in §
3 des Gesetzes beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht. Auf Verlangen der Prüfer hat er seine Maßnahmen zu erläutern. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen zu zweit geprüft. Die Demonstration soll nicht länger als 15 Minuten je Fall dauern.
(2) §
8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.