Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Ergänzungslehrgang für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A.
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule

  Stunden
1Allgemeine Notfallmedizin 20
1.1Beurteilung von Verletzten und Kranken
1.2Störungen vitaler Funktionen
2Spezielle Notfallmedizin 60
2.1internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
2.2traumatologische Notfälle
2.3thermische Notfälle
2.4Strahlennotfälle
2.5neurologische Notfälle
2.6pädiatrische Notfälle
2.7gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
2.8psychiatrische Notfälle
2.9sonstige Notfälle
3Organisation und Einsatztaktik 120
3.1Rettungsdienst-Organisation
3.1.1Rettungsmittel/Rettungssysteme
3.1.2Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,
Leitstelle,
Übergabe/Übernahme,
Transport von Nichtnotfallpatienten,
Transport von Notfallpatienten,
Transport in besonderen Fällen,
Zusammenarbeit mit Dritten
3.2Kommunikationsmittel
3.2.1Meldewege und -mittel
3.2.2Sprechfunk
3.3Führungsaufgaben im Rettungsdienst
3.3.1Führungsstile
3.3.2Führungsvorgang
3.3.3Führungsverhalten
3.4Gefahren an der Einsatzstelle
3.4.1Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
3.4.2Gefahrengutunfälle
3.4.3Retten unter erschwerten Bedingungen
3.5Vielzahl von Verletzten und Kranken
3.5.1Ursachen
3.5.2Alarmierung
3.5.3Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
3.5.4Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz
3.6Berufs- und Gesetzeskunde
3.6.1Rettungsassistentengesetz
3.6.2arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, die für die Berufsausübung
wichtig sind
3.6.3Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
 Mindeststunden insgesamt 200



B.
Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus

1.Notaufnahmebereich 50
2.Operationsbereich - Anaesthesie -  20
3.Intensiv- oder Wachstation  30
  Mindeststunden insgesamt 100


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Zitierungen von Anlage 2 RettAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 RettAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RettAssAPrV Lehrgang
... wird von Schulen nach § 4 des Gesetzes durchgeführt und umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung. (3) Die ...


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