(1) Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsändernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grundbuch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt vorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten, wenn ihnen ein Investitionsvorrangbescheid oder eine Entscheidung im öffentlichen Bieterverfahren nach dem
Investitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbescheinigung nach §
2 zugrunde liegt und die vorrangige Bearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift dieser Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach Satz 2 vorrangig zu bearbeitende Anträge vor, können sie, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, zwar vor den gewöhnlichen, untereinander aber nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
(2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt §
17 der
Grundbuchordnung unberührt; gehen danach sonstige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang teil, auch wenn diese Anträge oder Ersuchen selbst nicht die Voraussetzungen hierfür erfüllen.