§ 14 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 14 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) (1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden. Soweit die Hinzuziehung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden. Soweit die Hinzuziehung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend. |
(2) Der Landesausschuß hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Beratungen zu unterrichten. |