Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 Zahnärzte-ZV vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 GKV-WSG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der Zahnärzte-ZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 34 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(1) Der Zulassungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der nötigen Zahl.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen ausgelost.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen ausgelost.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mitglieder endet mit der Amtsdauer der übrigen Mitglieder nach Absatz 3.

(5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund durch die Stelle abberufen werden, von der es bestellt ist. Das Ehrenamt des nichtzugelassenen Zahnarztes endet mit seiner Zulassung.

(6) Die Niederlegung des Ehrenamts hat gegenüber dem Zulassungsausschuß schriftlich zu erfolgen.

(7) Die Mitglieder der Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellenden Körperschaften.

vorherige Änderung

(8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen andererseits - von letzteren entsprechend der Anzahl der Versicherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.



(8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits - von letzteren entsprechend der Anzahl der Versicherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.

(9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.