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Änderung § 25 Zahnärzte-ZV vom 01.01.2007

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§ 25 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 25 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439

(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(Text alte Fassung)

Die Zulassung eines Zahnarztes, der das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist ausgeschlossen. Der Zulassungsausschuß kann von Satz 1 in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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