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Änderung § 16b Zahnärzte-ZV vom 01.04.2007

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§ 16b Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 16b Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 16b


(Text alte Fassung)

(1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärztliche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Überversorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.

(3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkungen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen ist in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)