Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in §
2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4) (gegenstandslos)
Für die nach §§
8 und
9 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) bestallten Zahnärzte gilt als Datum der Bestallung im Sinne dieser Zulassungsordnung das Datum der staatlichen Anerkennung als Dentist.
Bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie, die bis zum 1. Juli 1976 den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen, entfällt das Erfordernis des §
3 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz.
Das Zahnarztregister hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Laufende Nummer
- 2.
- Name und Titel
- 3.
- Vorname
- 4.
- Wohnort
- 5.
- Geburtsdatum und -ort
- 6.
- a)
- Wohnungsanschrift
- b)
- Praxisanschrift
- 7.
- Staatsangehörigkeit
- 8.
- Fremdsprachenkenntnisse
- 9.
- Datum des Staatsexamens
- 10.
- Datum der Approbation
- 11.
- Datum der Promotion
- 12.
- Niedergelassen ab
- 13.
- Ausübung sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit
- 14.
- Eingetragen am
- 15.
- Zugelassen am
- 16.
- Zulassung beendet am
- 17.
- Zulassung ruht seit
- 18.
- Zulassung entzogen am
- 19.
- Approbation entzogen am
- 20.
- Approbation ruht seit
- 21.
- Verhängung eines Berufsverbots am
- 22.
- Im Zahnarztregister gestrichen am
- 23.
- Bemerkungen