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Abschnitt XIII - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47



Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


§§ 48 bis 52



(weggefallen)


§ 53



(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.

(2) bis (4) (gegenstandslos)


§ 54



(weggefallen)


§ 55



Für die nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) bestallten Zahnärzte gilt als Datum der Bestallung im Sinne dieser Zulassungsordnung das Datum der staatlichen Anerkennung als Dentist.


§ 55a



Bei Fachzahnärzten für Kieferorthopädie, die bis zum 1. Juli 1976 den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister stellen, entfällt das Erfordernis des § 3 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz.


Anlage (zu § 2 Abs. 2) Muster für das Zahnarztregister



Das Zahnarztregister hat folgende Angaben zu enthalten:


1.
Laufende Nummer
2.
Name und Titel
3.
Vorname
4.
Wohnort
5.
Geburtsdatum und -ort
6.
a)
Wohnungsanschrift
b)
Praxisanschrift
7.
Staatsangehörigkeit
8.
Fremdsprachenkenntnisse
9.
Datum des Staatsexamens
10.
Datum der Approbation
11.
Datum der Promotion
12.
Niedergelassen ab
13.
Ausübung sonstiger zahnärztlicher Tätigkeit
14.
Eingetragen am
15.
Zugelassen am
16.
Zulassung beendet am
17.
Zulassung ruht seit
18.
Zulassung entzogen am
19.
Approbation entzogen am
20.
Approbation ruht seit
21.
Verhängung eines Berufsverbots am
22.
Im Zahnarztregister gestrichen am
23.
Bemerkungen