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2. Abschnitt - Textilreinigermeisterverordnung (TextRMstrV)

V. v. 16.09.1983 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch

a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

b)
Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,

c)
Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,

d)
Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,

e)
Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,

f)
Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,

g)
Handbügeln,

h)
Durchführen der Endkontrolle.

2.
Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch

a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

b)
Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,

c)
Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,

d)
Pressen der Kittel und Oberhemden,

e)
Handbügeln,

f)
Mangeln und Falten der Flachwäsche,

g)
Durchführen der Endkontrolle.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,

b)
Titrieren der Waschlauge,

c)
Handbügeln.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,

b)
Beseitigen von Verfleckungen,

c)
Handbügeln.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
fachbezogene Physik und Chemie,

b)
Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,

c)
berufsbezogene Normen und Richtlinien,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

e)
Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz;

2.
Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsmittelkunde:

a)
Lösungs- und Hilfsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,

b)
Wasch- und Waschhilfsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,

c)
Ausrüstungsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,

d)
Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit;

3.
Textilkunde:

a)
Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,

b)
Veredlung von Garnen und Rohtextilien;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 12 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.