Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der UVAV am 01.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2023 durch Artikel 2 der UVAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UVAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UVAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
UVAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten


(Text alte Fassung)

(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten. 2 Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

Anlage 1 Unfallanzeige


Unfallanzeige (BGBl. 2016 I S. 3098)




(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende


Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende (BGBl. 2016 I S. 3099)




(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

Anlage 3 Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit


Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (BGBl. 2016 I S. 3100)




(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

Anlage 4 Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit


Anzeige der Unternehmerin/des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (BGBl. 2016 I S. 3101)