Änderung § 1 LwVeranlV vom 08.11.2006

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§ 1 LwVeranlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 LwVeranlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterliegen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1, die

1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder

2. von ihnen gewonnen werden.

Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen,

2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist,

3. Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unterschreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.



 



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