Änderung § 15 LwVeranlV vom 08.11.2006

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§ 15 LwVeranlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 LwVeranlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 402 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zustimmung des Bundesrates


(Text alte Fassung)

Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 



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