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§ 7 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung



(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 untersagen, wenn

1.
eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu leiten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in bezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erwiesen hat,

2.
geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten, wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund dieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet.



 

Zitierungen von § 7 Tierseuchenerreger-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes ...