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§ 8 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Abgabe von Tierseuchenerregern



Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.

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Zitierungen von § 8 Tierseuchenerreger-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, 6. entgegen § 9 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, 6. entgegen § 9 ...