Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Tierseuchenerreger-Verordnung vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TierSeuchErV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 10


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs.
2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 ohne Erlaubnis mit Tierseuchenerregern arbeitet oder sie erwirbt oder abgibt,

2. entgegen §
5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 8 Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, abgibt oder

5. einer Vorschrift des
§ 9 über die Führung oder Aufbewahrung von Büchern zuwiderhandelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,

2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,

6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig Buch führt oder

7. entgegen
§ 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.


Anzeige