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§ 10 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,

2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,

6.
entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

7.
entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.



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Frühere Fassungen von § 10 Tierseuchenerreger-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 8 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Tierseuchenerreger-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
...  10 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch ... 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...