Änderung § 11 Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung)

§ 11 Bei seuchenverdächtigen Tieren


(Text neue Fassung)

§ 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall


(Textabschnitt unverändert)

Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.






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