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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung (TollwVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 (Nr. 49); Geltung ab 09.10.2010, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung der Tollwut-Verordnung



Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „pathologisch-anatomischen Untersuchung" die Wörter „, der molekularbiologischen Untersuchung" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfängliche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fledermäuse."

3.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies

1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2.
zum Schutz vor der Tierseuche

erforderlich ist."

4.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Untersuchungen

Die zuständige Behörde hat

1.
kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären,

2.
verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und Waschbären

virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Untersuchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden."

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Anzeige von Ausstellungen

(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

6.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Es ist" durch die Wörter „In einem gefährdeten Bezirk ist es" ersetzt.

7.
§ 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „wild lebenden Tier" die Wörter „, ausgenommen bei einer Fledermaus," eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

10.
Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Schutzmaßregeln im Verdachtsfall".

11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen

(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 3a

1.
eine verstärkte Bejagung,

2.
eine orale Immunisierung und

3.
die Untersuchung nach der Anlage

wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet.

(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern."

12.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen."

13.
In § 13 werden die Wörter „des beamteten Tierarztes" durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a durchgeführt worden ist."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit

1.
in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt worden ist und

2.
ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen bleibt."

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 2 Abs. 2," wird die Angabe „§ 3a Satz 2," eingefügt.

bb)
Die Angabe „§ 4 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt.

cc)
Die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt" gestrichen.

16.
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Schlussbestimmungen".

17.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."

18.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:

„Anlage (zu § 12 Absatz 1) Untersuchung wild lebender Tiere, ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges

1.
Stichprobenumfang

In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5.000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5.000 Quadratkilometer, kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.

2.
Auswahlkriterien

a)
Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen.

b)
Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhunden, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht besondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer Untersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms sind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TollwVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TollwVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Tollwut-Verordnung
B. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1313
Bekanntmachung TollwVNB
... 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337), 5. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (vollständiger Text und Änderungshistorie ...