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Änderung § 15a Tollwut-Verordnung vom 09.10.2010
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§ 15a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | § 15a n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Weitergehende Maßnahmen |
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. |
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