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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (AfögVorkHSV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.1971 BGBl. I S. 1542
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 2212-1-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 1 Vorkurse



(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung

1.
zu einem Kolleg oder

2.
zu einer Hochschule

ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten. Werden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshochschulen durchgeführt, müssen sie von den anderen Lehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AfögVorkHSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AfögVorkHSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AfögVorkHSV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung a) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, b)  ... Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, b) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch ... mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt, c) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden ...