§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (AfögVorkHSV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.1971 BGBl. I S. 1542
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 2212-1-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 1 Vorkurse


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung

1.
zu einem Kolleg oder

2.
zu einer Hochschule

ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten. Werden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshochschulen durchgeführt, müssen sie von den anderen Lehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AfögVorkHSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AfögVorkHSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AfögVorkHSV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung a) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, b)  ... Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, b) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch ... mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt, c) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed