Zuständig für die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) hinsichtlich der Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.