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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung (BALMilchZustV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird verordnet:


§ 1



Zuständig für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) hinsichtlich der Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.