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§ 13 - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 13 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen



(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde

1.
statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder

2.
von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.





 

Frühere Fassungen von § 13 EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 3 EZulVuaÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Zusatzurlaub (1) Beamtinnen und ... oder 2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen. § 14 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen Der ...