§ 4 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2012 geltenden Fassung | § 4 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bemessungsgrundlage | |
(Text alte Fassung) Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maßgebend. | (Text neue Fassung) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht. |