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Änderung § 1 EUrlV vom 29.11.2014

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§ 1 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 1 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Urlaubsjahr


(Text alte Fassung)

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(Text neue Fassung)

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.