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Änderung § 2 EUrlV vom 29.11.2014

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§ 2 EUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 2 EUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes


(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.

(Text neue Fassung)

(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.