§ 3 EUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 3 EUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797 |
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(Text alte Fassung) § 3 Wartezeit | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. |