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§ 4
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.06.2021 aufgehoben
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§ 4 - Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Artikel 2 V. v. 29.01.1998
BGBl. I S. 230
, 269; aufgehoben durch
Artikel 8
V. v. 02.06.2021
BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-72
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 22 Vorschriften zitiert
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Trägerstoffe und -lösungsmittel
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in Anlage
4
aufgeführten Zusatzstoffe sind unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für die in Anlage
2
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen.
§ 3
←
→
§ 5
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Zitierungen von
§ 4 ZVerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVerkV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 4 ZVerkV (zu § 4) Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel für Lebensmittelzusatzstoffe
(vom 01.04.2011)
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