Änderung § 3 ZVerkV vom 26.02.2011

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§ 3 ZVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 3 ZVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Reinheitsanforderungen


(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe müssen den dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Reinheit der in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe ist nach den in Anlage 3 aufgeführten Analysenmethoden zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

 



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