§ 15 - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

neugefasst durch B. v. 28.01.1988 BGBl. I S. 100; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-6 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 15 (aufgehoben)


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes G. v. 6. März 2020 BGBl. I S. 442 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 15 GVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (12.03.2020)Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
vom 06.03.2020 BGBl. I S. 442

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 GVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
Artikel 1 3. GVFGÄndG
... anzuwenden." c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 10. § 15 wird ...


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