Änderung § 8 GVFG vom 01.01.2020

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§ 8 GVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 GVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 442
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. 2 Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen.



 
(heute geltende Fassung) 



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