Auf Grund des §
6 Abs. 1 und des §
27 Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Abweichend von §
29 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach §
16 Abs. 1 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage
VIII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.