(1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, unterliegen, soweit §
3 Anwendung findet, den in Anlage IV Regel 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Besichtigungen.
(2) Auf Schiffen im Sinne des §
3 Abs. 2 Nr. 1 muß das in Anlage IV Regel 6 des Übereinkommens bezeichnete Zeugnis an Bord mitgeführt werden.
(3) Die in Anlage IV Regel 3 des Übereinkommens bezeichneten Zulassungen und Besichtigungen, die Ausstellung von Zeugnissen nach Absatz 2 und die Entscheidung über Anträge nach §
3 Abs. 3 obliegen gemäß §
6 Abs. 1 Satz 1 des
Seeaufgabengesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyd bedient.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sportfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr.