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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser (NordSSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1991 BGBl. I S. 1221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 15.06.1991; FNA: 9510-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Einleiten von Abwasser



(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf Abwasser aus einem Schiff nur nach Maßgabe der Anlage IV Regeln 8 und 9 des Übereinkommens und des Absatzes 2 eingeleitet werden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Schiffe, die für eine Beförderung von mehr als 50 Personen zugelassen sind;

2.
für neue Schiffe, die für die Beförderung von mehr als 10 Personen, aber nicht mehr als 50 Personen zugelassen sind;

3.
für vorhandene Schiffe, die für die Beförderung von mehr als 10 Personen, aber nicht mehr als 50 Personen zugelassen sind, ab dem 1. Juli 1997.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe

1.
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn auf Antrag des Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes festgestellt wird, daß die Anwendung vor dem 1. April 1992 nicht möglich ist;

2.
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, wenn auf Antrag des Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes festgestellt wird, daß die Anwendung auf Grund der geringen Größe oder der besonderen Bauart des Schiffes nicht möglich ist.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NordSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NordSSchV Besichtigungen und Zeugnisse
... einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, unterliegen, soweit § 3 Anwendung findet, den in Anlage IV Regel 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten ... Übereinkommens bezeichneten Besichtigungen. (2) Auf Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß das in Anlage IV Regel 6 des Übereinkommens bezeichnete Zeugnis an ... Ausstellung von Zeugnissen nach Absatz 2 und die Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 3 obliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der ...
§ 5 NordSSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher 1. entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet, 2. entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene ...