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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1093
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-308 Berufliche Bildung

§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zoo



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.
Vorbereiten und Einfangen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.
Einrichten und Reinigen einer Tierunterkunft sowie Desinfizieren mit selbst herzustellender Lösung,

4.
Ergreifen, Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Untersuchung oder Behandlung,

5.
Ausgestalten eines Geheges oder einer Voliere,

6.
Einrichten eines Terrariums oder Aquariums für eine Gruppe von Tieren sowie Kontrollieren und Inbetriebnehmen der technischen Anlagen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er über die Artzugehörigkeit von Tieren, deren Alter, Geschlecht, Lebensweise, Herkunft und Verhalten, ihren Schutz- und Bedrohungsstatus sowie ihre Haltungsbedingungen und über die Aufgaben der Zoos informieren kann.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos,

2.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos sowie Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo:

a)
berufsspezifische Regelungen,

b)
systematische, geographische und ökologische Einordnung von Tieren,

c)
Fütterung gesunder und kranker Tiere,

d)
verhaltensgerechte Tierbeschäftigung (Behavioural Enrichment),

e)
Körperpflege,

f)
Gruppenzusammenstellung,

g)
Fortpflanzung,

h)
Tierkrankheiten, Parasitenbefall,

i)
Quarantänemaßnahmen,

k)
Zoonosegefahr,

l)
Narkosevorbereitung und -überwachung;

2.
im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften:

a)
Besonderheiten der Tierunterkünfte, Aquarien und Terrarien,

b)
technische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen in Tierunterkünften,

c)
Pflanzen für Wildtiergehege, Aquarien und Terrarien,

d)
Reinigung und Desinfektion,

e)
anatomische, physiologische und Verhaltensgesichtspunkte,

f)
Tiertransporte;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo 40 Prozent,

2.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierpflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierpflAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 ...