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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1093
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-308 Berufliche Bildung

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.
Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.
Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches,

4.
Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung,

5.
Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres,

6.
Tiere zu Gruppen zusammenstellen,

7.
Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines Verhaltens.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu führen.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,

2.
Erziehen von Hunden,

3.
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung von Hunden sowie Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen:

a)
berufsspezifische Regelungen,

b)
Tierbeobachtung,

c)
Füttern und Tränken,

d)
Körperpflege,

e)
Tierbeschäftigung,

f)
Tierkennzeichnung,

g)
Gruppenzusammenstellung,

h)
Tiergesundheit,

i)
Fortpflanzung;

2.
im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden:

a)
Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden,

b)
Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes,

c)
Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und geeignete Maßnahmen,

d)
tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden,

e)
Schutzmaßnahmen;

3.
im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit:

a)
Verträge,

b)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

c)
Angebote,

d)
Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lagerung,

e)
Reklamationen,

f)
Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen,

g)
Dokumentation und Datenverwaltung,

h)
Öffentlichkeitsarbeit;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 30 Prozent,

2.
Erziehen von Hunden 20 Prozent,

3.
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierpflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierpflAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10  ...