Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den
§§ 18 bis 20a entsteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 12a TSVG Änderung des Apothekengesetzes ... zulässt." 2. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b ersetzt: „§ 20a (1) Das Bundesministerium für Gesundheit ... werden, soweit dies für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 20b Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der ...