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§ 5 - Apothekengesetz (ApoG)

neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 09.08.1980; FNA: 2121-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5



Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.



 

Zitierungen von § 5 ApoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ApoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11b ApoG
... betreibt. (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5  ...
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 20 GMG Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
... betreibt. (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend." 11. In § 14 Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe ...